Die Weltanschauungsgemeinschaft "Bund für Geistesfreiheit" hatte gegen die im Jahr 2018 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des § 28 AGO, nach der in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz aufgehängt sein muss, geklagt und die Entfernung der christlichen Symbolik verlangt. In den Vorinstanzen war sie erfolglos geblieben (VGH München, Urteile vom 01.06.2022 - 5 B 22.674 und 5 N 20.1331). Die Kreuze verletzten nicht die Rechte anderer Weltanschauungsgemeinschaften, so die Richter und Richterinnen damals. Durch die Kreuze werde auch nicht für das Christentum geworben.
Das BVerwG hat nunmehr auch die Revisionen zurückgewiesen (Urteile vom 19.12.2023 - 10 C 3.22 und 10 C 5.22). Die Klage auf Aufhebung des § 28 AGO sei unzulässig, da es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung handele, die keine Rechte der Kläger verletze. Auch die Klage auf Entfernung der Kreuze bleibe erfolglos, da weder die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt sei noch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliege.
Die Kläger könnten sich insbesondere nicht auf "Konfrontationsschutz" gegenüber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen berufen. Eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften sei nicht gegeben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Das Kreuz solle vielmehr Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg.