BVerwG: Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Girokonto bei Berliner Sparkasse

Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteile vom 28.11.2018, Az.: 6 C 2.17 und 6 C 3.17).

Berliner Sparkasse verwehrte NPD-Kreisverbänden Girokonto-Eröffnung

Die Kläger sind zwei Kreisverbände des Landesverbands Berlin der NPD. Sie beantragten bei der Berliner Sparkasse erfolglos die Eröffnung eines Girokontos und verfolgten ihr Begehren im Klageweg weiter. Die Beklagte als Trägerin der Berliner Sparkasse berief sich im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Klagen mangels wirksamer Gründung der Kläger bereits unzulässig seien. Die vorgelegten Dokumente reichten nicht aus, um die rechtliche Existenz der Kläger als nicht rechtsfähige Vereine nachzuweisen. Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien nicht zustehe. Die NPD verfolge verfassungswidrige Ziele. Außerdem ermöglichten die Gründungsdokumente der Kläger nicht die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung.

NPD-Kreisverbände obsiegen in allen Instanzen

Schon das Verwaltungsgericht hatte den Klagen stattgegeben. Auch die Berufungen der Beklagten waren erfolglos geblieben (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2016, 52934). Die gegen die berufungsgerichtlichen Urteile gerichteten Revisionen der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Kläger beteiligtenfähig sind und der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos besteht.

Sparkasse kann sich nicht auf Verletzung von Satzungsvorschriften berufen

Bei den Klägern handele es sich um nicht rechtsfähige Vereine, die am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie seien wirksam gegründet und könnten an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beteiligte mitwirken. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich hierbei auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kläger die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der NPD die Kläger anerkannt hat. Hingegen sei die Einhaltung der für die Gründung und Vorstandswahl zu beachtenden Satzungsbestimmungen wegen der in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten Parteienfreiheit nicht geboten. Die Parteienautonomie schütze die Gründungs-, Organisations- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien. Die Verletzung von Satzungsvorschriften bei der Gründung oder der Wahl des Vorstands betreffe die von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte innere Ordnung der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände. Nur Mitglieder und Organe können demzufolge Satzungsverstöße geltend machen, nicht aber Dritte, die im Geschäftsverkehr mit der politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten. Die von der Beklagten geltend gemachte Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen bei der Gründung und der Wahl der Vorstände der Kläger stehe danach der Annahme ihrer Existenz und Beteiligtenfähigkeit nicht entgegen.

Kreisverbände haben Anspruch auf Gleichbehandlung bei Kontoeröffnung

Der Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitere auch nicht daran, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt, stellt das BVerwG weiter klar. Eine solche Partei könne zwar gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs dürfe die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern. Der Gleichbehandlungsanspruch sei zudem nicht wegen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz ausgeschlossen. Eine Identifizierung der Kläger und der für sie handelnden Personen sei möglich.

BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17

Redaktion beck-aktuell, 29. November 2018.