Kreistag muss Kreisumlage mit gemeindlichem Finanzbedarf abgleichen

Die verfassungsrechtliche Pflicht eines Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Verfahren zur weiteren Klärung aber zurückverwiesen.

Kommunen klagten erfolgreich gegen Festsetzung der Kreisumlage

Zwei kreisabhängige Kommunen wendeten sich mit Erfolg gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2017 an die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Umlagefestsetzung verletze das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. Danach müssten die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise - etwa tabellarisch - aufbereitet zur Kenntnis gegeben werden. Das sei jeweils nicht geschehen. Die ausschließlich verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs genüge nicht.

BVerwG bestätigt Verletzung kommunalen Selbstverwaltungsrechts

Während des Revisionsverfahrens hat das Land eine Regelung erlassen, die eine Änderung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern - mit bestimmten Ausnahmen - auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zulässt. Daraufhin haben die Kreistage der Beklagten den Kreisumlagesatz für 2017 vorsorglich - unverändert - neu beschlossen. Das BVerwG hat den Revisionen der Beklagten daraufhin stattgegeben, die Berufungsurteile aufgehoben und beide Verfahren zurückverwiesen. Allerdings habe das OVG zu Recht angenommen, dass die ursprünglichen Haushaltssatzungen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wegen Verstößen gegen daraus abzuleitende Verfahrenspflichten verletzten.

Kreise hätten Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln müssen

Nach Art. 28 Abs. 2 GG müsse der Landkreis bei der Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und diesen gleichrangig mit dem Eigenen berücksichtigen. Außerdem müsse er seine Entscheidung offenlegen, damit sie von den Gemeinden und den Gerichten überprüft werden könne. Zwar obliege die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlten, den Landkreisen selbst. Dabei müssten jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie seien überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsansätze vorlägen. Bei einem solchen Vorgehen werde auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.

Berufungsgericht muss Nachtragssatzungen prüfen

Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren seien jedoch die Rechtsänderungen nach Ergehen der Berufungsurteile zu berücksichtigen. Ob die angegriffenen Bescheide von den vorsorglich erlassenen neuen, rückwirkenden Satzungsbestimmungen gedeckt würden, könne das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Eine Rechtfertigung durch die neuen Satzungsbeschlüsse scheitere nicht schon daran, dass eine landesgesetzliche Ermächtigung zur rückwirkenden Heilung mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar wäre. Die Ermächtigung enthalte aber eine mehrdeutige Ausnahmeregelung, deren Auslegung das Oberverwaltungsgericht zu klären habe.

BVerwG, Urteil vom 27.09.2021 - 8 C 29.20

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2021.