Kosten für Fahrten zu ambulanter Operation nur bedingt beihilfefähig

Nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung bescheinigt, dass die Beförderung (und nicht nur die Behandlung) aus medizinischen Gründen notwendig ist. Laut Bundesverwaltungsgericht gilt dies auch, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird.

Beihilfestelle lehnt Kostenerstattung mangels ärztlicher Verordnung ab

Der Kläger ist gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland beihilfeberechtigt. Er begehrt von dieser die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten, die im Jahr 2017 mit einem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu dem rund 90 Kilometer entfernten Krankenhaus zurückgelegt worden sind, in dem er sich sechs ambulanten operativen Eingriffen am Auge und zwölf ambulanten Nachkontrollen zu unterziehen hatte. Die Beihilfestelle der Beklagten lehnte seinen Antrag ab, da keine der Fahrten ärztlich verordnet war.

Rechtsstreit endet mit Klageabweisung

Hiergegen wandte der Kläger ein, das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung sei eine überflüssige Förmlichkeit, weil sich jedenfalls in Fällen ambulanter Operationen die Notwendigkeit der Fahrten aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine ergebe. Der darauf gestützte Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ist dagegen der Argumentation des Klägers gefolgt und hat seiner Berufung stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das BVerwG diese Entscheidung geändert und das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt.

BVerwG: Medizinische Notwendigkeit der Beförderung entscheidend

Aufwendungen für Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV (heute § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nur dann beihilfefähig, wenn die Fahrt ihrer Art nach unter den dort aufgeführten Katalog fällt und ärztlich verordnet ist. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Beihilfe nur zu notwendigen Aufwendungen gewährt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV), ergebe, beziehe sich die ärztliche Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit der Beförderung und nicht – wie der Kläger und das Oberverwaltungsgericht meinen – auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Deshalb folge aus einer Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine noch nicht die medizinische Notwendigkeit der Fahrt. Dass die Beförderung als solche aus medizinischen Gründen notwendig ist, bedürfe vielmehr – auch wenn sie mit einem privaten Pkw durchgeführt werden soll – einer Bestätigung durch eine ärztliche Verordnung.

Medizinische Notwendigkeit von Sachkundigem festzustellen

Das gilt laut BVerwG auch für die im Streit stehenden Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation. Eine Reduzierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift scheide aus. Dagegen spreche insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Danach sollen Beihilfeberechtigte durch den Dienstherrn von aus Anlass eines konkreten Krankheitsfalles anfallenden Fahrtkosten nur bei medizinischer Notwendigkeit der Beförderung selbst freigestellt werden. Die ärztliche Verordnung solle gewährleisten, dass die medizinische Notwendigkeit durch einen Sachkundigen beurteilt und dadurch die Beihilfestelle zur Verwaltungsvereinfachung von eigenen Prüfungen entlastet wird. Die daraus folgende Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten finde im Bundesbeamtengesetz eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Auch verstoße sie weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 14.19

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2021.