Anerkennung fiktiver Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem begehrt
Der Kläger hatte in der DDR bis Mitte 1986 als Diplom-Ingenieur beim VEB Halbleiter Frankfurt/Oder gearbeitet. Nach der Stellung eines Ausreiseantrags war er gezwungen worden, dieses Beschäftigungsverhältnis zu kündigen; bis zu seiner Ausreise im Februar 1988 arbeitete er als Hausmeister. In der Bundesrepublik Deutschland wurde er mit der Verfolgungszeit Juni 1986 bis Februar 1988 als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt; er wird in der Rentenversicherung als Diplom-Ingenieur geführt. Nachträglich begehrte er ergänzend die rehabilitierungsrechtliche Anerkennung einer fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der DDR. Es sei davon auszugehen, dass er diesem Zusatzversorgungssystem angehört hätte, wenn er seine Ingenieurtätigkeit in der DDR bis zur Wiedervereinigung hätte fortführen können. Deshalb habe er nach der Rechtsprechung des BSG entsprechend dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einen Anspruch auf eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem.
VG: Zugehörigkeit nicht wegen Verfolgungsmaßnahme verweigert
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (BeckRS 2015, 40865). Dem Kläger sei in der DDR die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem nicht aufgrund einer Verfolgungsmaßnahme verweigert worden. Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG habe er nicht.
BVerwG: Nur Spitzenleistungsträger einbezogen
Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des VG zurückgewiesen. Der Kläger habe dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zu keinem Zeitpunkt angehört. Nach den tatsächlichen Feststellungen des VG sei nicht ersichtlich, dass er aus Gründen der politischen Verfolgung nicht einbezogen worden war; eine Versorgungszusage hätten nur die Spitzenleistungsträger der technischen Entwicklung erhalten. Eine Zugehörigkeit könne auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG zum AAÜG fingiert werden. Nach dieser Rechtsprechung genüge es, wenn der Betroffene die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem zum Stichtag 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) objektiv erfüllt hat. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bezwecke, in der DDR erlittene verfolgungsbedingte Nachteile auszugleichen. Zu diesen Nachteilen gehöre es nicht, wenn ein Verfolgter aus einer im bundesdeutschen Rentenrecht geschaffenen Stichtagsregelung keinen Nutzen ziehen kann.