BVerwG: Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit Grundgesetz vereinbar

Das baden-württembergische Kommunalwahlrecht legt das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende "Minderjährigenwahlrecht" für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.06.2018, Az.: 10 C 8.17).

Einsprüche und Klage gegen Gemeinderatswahl erfolglos

Die Kläger sind Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemeinderatswahl vom 25.05.2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

BVerwG: GG sieht bei Kommunalwahlen kein Mindestalter für aktives Wahlrecht vor

Das BVerwG hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergebe sich nicht aus dem Grundgesetz. Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gelte nur für Bundestagswahlen und entfalte für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft, so die Leipziger Richter.

Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl streitet nicht gegen abgesenktes Wahlalter

Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stünden der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen, so das höchste deutsche Verwaltungsgericht weiter. Dem Landesgesetzgeber obliege im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht mache.

Landesgesetzgeber durfte von hinreichender Verstandesreife 16- bis 18-Jähriger ausgehen

Dieses Erfordernis ist laut BVerwG namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setze ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht habe.


BVerwG, Urteil vom 13.06.2018 - 10 C 8.17

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2018.