Vorinstanzen sprechen Radio Bremen Auskunftsanspruch zu
Das beklagte Verkehrsunternehmen hatte sich mit seinem Vorstandssprecher 2014 auf eine Vertragsaufhebung und die Zahlung einer Abstandssumme geeinigt. Die klagende Rundfunkanstalt wollte in Erfahrung bringen, ob es Gründe gegeben hätte, den Vertrag auch ohne Abstandszahlung zu beenden. Der Klage gegen die Verweigerung der Auskunft zu insgesamt acht Fragen wurde von den Vorinstanzen in unterschiedlichem Umfang teilweise stattgegeben. Die Beklagte und die Klägerin legten Revision ein.
BVerwG: Rundfunkanstalt hat Recht auf Tatsachenauskunft
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zurückgewiesen und dabei klargestellt, dass Auskunft grundsätzlich nur über Tatsachen und nicht über Werturteile verlangt werden könne. Tatsächliche Vorgänge müssten dabei nicht verschriftlicht worden sein. Die Behörde sei zwar dazu verpflichtet, das präsente Wissen der intern bei ihr zuständigen Mitarbeiter abzufragen, allerdings nicht über beliebige Gerüchte, sondern nur über dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen. Bereits Ausgeschiedene müssten nicht mehr befragt werden.
Offenlegung erfordert jedoch unter Umständen Interessenabwägung
Drohten dem Betroffenen aus der Gewährung der Auskunft persönliche Nachteile, müsse dessen Interesse an einer Geheimhaltung mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Offenlegung abgewogen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es der klagenden Rundfunkanstalt zunächst nur um die Recherche gehe und noch nicht um eine Veröffentlichung. Außerdem müsse sie bei einer Veröffentlichung dann ihrerseits die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen in Rechnung stellen. Auf der Grundlage der zu erstattenden Auskünfte obliege es deshalb nun der eigenverantwortlichen Prüfung durch die Klägerin, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Veröffentlichung der Informationen mit ihren journalistischen Sorgfaltspflichten in Einklang stehe.