Klagen gegen S-Bahnstrecke 4 in Hamburg teils unzulässig

Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden und die Klagen mehrerer Grundstückseigentümer und einer Naturschutzvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der S-Bahnlinie abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts könnten 21 Eigentümer gegenwärtig keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Der Verband sei seinerseits nicht klageberechtigt.

Grundstückseigentümer befürchten teilweise Enteignung durch Planfeststellung

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der S-Bahnlinie 4 in Hamburg, Planungsabschnitt 1. Die Deutsche Bahn plant den Bau der S-Bahnlinie 4 von Hamburg Hasselbrook bis Ahrensburg-Gartenholz. Die insgesamt etwa 17 km lange Strecke wird in drei Abschnitten geplant, von denen der erste eine Teilstrecke von rund 3 km umfasst (Hamburg-Hasselbrook bis Luetkensallee in Wandsbek). Insgesamt 21 Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im zweiten Planungsabschnitt. Sie sind der Auffassung, dass die Planfeststellung des ersten Planungsabschnitts zwangsläufig dazu führen werde, dass ihre Grundstücke bei Feststellung des zweiten Planungsabschnitts teilweise enteignet werden. Bei einem weiteren Kläger handelt es sich um eine Naturschutzvereinigung.

BVerwG: Eigentümer müssen Planung des zweiten Planungsabschnitts abwarten

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die 21 Grundstückseigentümer könnten gegenwärtig keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Das setze voraus, dass im vorangehenden Planungsabschnitt sogenannte Zwangspunkte gesetzt würden, die unweigerlich zu einer späteren Inanspruchnahme ihrer Grundstücke führten. Daran fehle es hier. Mit der Planung des zweiten Planungsabschnitts sei beispielsweise noch abzuwägen, auf welcher Seite der dort bereits bestehenden Strecke die S-Bahngleise zu errichten und ob auch in diesem Abschnitt zwei Gleise erforderlich seien oder ob ein Gleis genüge. Die Kläger könnten auch dann ihre Rechte effektiv wahrnehmen, wenn sie zunächst die Feststellung des zweiten Planabschnitts abwarteten. Eines ausnahmsweise zulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes bedürfe es hier nicht.

Verband mangels Geltendmachung entsprechender Vogelschutzgebiete nicht klageberechtigt

Der klagende Verband ist nicht klageberechtigt, weil die auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bezogene Anerkennung allein Schutzgebiete von Vögeln erfasst. Der Kläger hat eine Beeinträchtigung solcher Schutzgebiete jedoch nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht wird am 28. und 29.09.2021 weitere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss mündlich verhandeln.

BVerwG, Urteil vom 16.09.2021 - 7 A 5.21

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2021.