Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos

Durch die Stadt Herdecke und angrenzende Gemeinden darf eine Höchstspannungsfreileitung geführt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und insbesondere darauf abgestellt, dass die von den Klägern angeführte Trassen-Alternative zwei Naturschutzgebiete neu betreffen und eine größere Waldfläche beeinträchtigen würde.

Wohngebiete in Herdecke betroffen

Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage (UA) Kruckel bis zur UA Garenfeld. Die Leitung soll in der Stadt Herdecke unter anderem zwischen Wohngebieten in Semberg und Schraberg verlaufen. Auf den Masten sollen auch Leitungen geführt werden, die das Pumpspeicherwerk Herdecke (sogenanntes Koepchenwerk) mit der UA Kruckel verbinden. Die Trasse verläuft überwiegend auf Trassen früherer Leitungen und im Verbund mit anderen, weiterhin bestehenden Freileitungen.

Immissionsschutzrecht beachtet

Die Klagen blieben erfolglos. Beachtliche Verstöße gegen Verfahrensrecht hat das BVerwG verneint. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ordne das Energieleitungsausbaugesetz an. Die Anforderungen des zwingenden Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, seien gewahrt.

Alternativ-Trasse nicht vorzugswürdig

Das BVerwG hat auch die Abwägungsentscheidung gebilligt. Die Planfeststellungsbehörde habe es ohne durchgreifenden Fehler abgelehnt, die Leitung entlang der Autobahnen A 45 und A 1 zu führen. Diese Trassenführung hätte zwei Naturschutzgebiete neu betroffen, einen bisher nicht für Freileitungen genutzten Raum in Anspruch genommen, auf rund acht Kilometern Waldflächen beeinträchtigt und die Bündelung von Freileitungen aufgelöst. Angesichts dieser Nachteile habe sich die Planfeststellungsbehörde für die gewählte Trasse entscheiden dürfen, obwohl diese das Wohnumfeld in Herdecke beeinträchtigt. Insbesondere durfte die Behörde laut BVerwG bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass die Leitung einen vorbelasteten Trassenraum nutzt und im Verbund mit anderen Leitungen geführt wird.

Abwägung auch im Übrigen nicht zu beanstanden

Die Abwägungsentscheidung war laut BVerwG auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die Entscheidung, das Pumpspeicherwerk nach Kruckel anzubinden, als auch für die Entscheidung, die Leitung als Freileitung auf Stahlgittermasten zu führen.

BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 4 A 13.18

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2020.