Wohnhäuser und Kleingärten betroffen
Die Leitung ist der östliche Abschnitt des Gesamtvorhabens "380-kV-Nordring Berlin", ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz. Die planfestgestellte Leitung soll teils im Verbund mit der Autobahn A 10 und weit überwiegend auf der Trasse einer bestehenden und künftig abzubauenden Freileitung geführt werden. Sie quert auf mehreren Kilometern auf der Nordseite der Autobahn A 10 das Gebiet der Gemeinde Birkenwerder. Dort befinden sich Wohnhäuser, Kleingärten und Wochenendhäuser.
Bedarf für Leitung gegeben
Die Klagen der Gemeinde Birkenwerder, eines Umweltverbandes und Privater gegen den Planfeststellungsbeschluss blieben erfolglos. Fehler im Verwaltungsverfahren sah das BVerwG nicht. Insbesondere genügten die für die Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen, um die Auswirkungen des Vorhabens genau zu erkennen. Der Bundesgesetzgeber habe den Bedarf für die Leitung festgestellt. Diese Entscheidung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Trassenführung ohne Abwägungsfehler
So schieden die Verlegung eines Erdkabels oder andere Kabellösungen – etwa eine Einhausung entlang einer Lärmschutzwand – nach Auffassung des BVerwG von Rechts wegen aus, weil das Energieleitungsausbaugesetz die Errichtung von Freileitungen vorsieht. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich frei von beachtlichen Abwägungsfehlern für die Trasse durch Birkenwerder und damit gegen eine großräumige Umgehung von Birkenwerder und Borgsdorf entschieden.
Masten nicht erdrückend für Grundstücke
Der Planfeststellungsbeschluss durfte laut BVerwG auch berücksichtigen, dass die gewählte Trasse durch die Bestandstrasse vorbelastet ist und die Leitung gebündelt mit der Autobahn geführt wird. Die Alternativtrassen wären dagegen teurer gewesen, hätten einen Landschaftsraum neu in Anspruch genommen und ein unionsrechtlich geschütztes FFH-Gebiet gequert. Die kleinräumigen Situationen würden fehlerfrei bewältigt und auch die Masten wirkten insbesondere auf die Grundstücke der Kläger nicht erdrückend, so das Fazit des BVerwG.