Klagen gegen ersten Bauabschnitt der S4 in Hamburg gescheitert

Der Planfeststellungsbeschluss für den ersten Teilabschnitt des geplanten Baus der S-Bahnlinie S4 zwischen Hamburg-Hasselbrook und Ahrensburg-Gartenholz ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und mehrere Klagen abgewiesen. Der erste Abschnitt umfasst die etwa drei Kilometer lange Strecke zwischen Hasselbrook und Wandsbek.

Klagen gegen ersten Teilabschnitt zwischen Hasselbrook und Wandsbek

Für die geplante S4 von Hamburg nach Oldeslohe sollen 17 Kilometer Strecke zwischen Hasselbrook bis Ahrensburg-Gartenholz neu gebaut werden. Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die ersten drei Streckenkilometer zwischen Hasselbrook und Wandsbek (Planungsabschnitt 1). Der Bau der neuen S-Bahnlinie ist Bestandteil der Maßnahmen zur Engpassbeseitigung im Großknoten Hamburg. Grundlage für die Planung der S-Bahn-Infrastruktur ist das prognostizierte Fahrgastaufkommen, zu dessen Bewältigung ein 10-Minuten-Takt bis Ahrensburg während der Hauptverkehrszeit vorgesehen ist. Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sollen Grundstücke von Klägern dauerhaft oder bauzeitlich in Anspruch genommen werden. Die übrigen Kläger wandten sich gegen befürchtete Immissionen durch Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen.

BVerwG: Großknoten Hamburg deckt Bau der S4

Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen. Der Neubau der Eisenbahnstrecke sei vom Begriff des Großknotens Hamburg im Bundesbedarfsplan gedeckt. Der Planfeststellungsbeschluss weise keine Verfahrensfehler auf. Insbesondere seien alle notwendigen Unterlagen im Planfeststellungsverfahren bekannt gemacht worden. Die (gesetzliche) Planrechtfertigung für das Vorhaben liege vor. Sie sei auf Entmischung des Nahverkehrs von anderen Eisenbahnverkehren und auf die baulichen Voraussetzungen für den angestrebten Fahrplantakt ausgerichtet. Die Auffassung der Kläger, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verknüpfe Teile mehrerer Vorhaben (Neubau einer zweigleisigen S-Bahnstrecke, Erweiterung der Horner Verbindungskurve sowie die Verlängerung von Gleisen im Güterbahnhof Wandsbek) unzulässig zu einem Gesamtvorhaben, blieb ohne Erfolg. Die Verwirklichung der Teilziele sei erforderlich, um das Vorhaben als Teil des Großknotens Hamburg umsetzen zu können.

Naturschutzrechtliche Belange ausreichend beachtet

Da keine FFH-Gebiete im streitigen Planfeststellungsabschnitt oder dessen Einwirkungsbereich lägen, sei nur ein vorläufiges positives Gesamturteil erforderlich gewesen, dass in den Folgeabschnitten, in denen sich FFH-Gebiete befänden, insoweit keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hindernisse bestehen. Eine plausible Einschätzung hierzu liege vor. Der Schutz von Fledermäusen und anderen Tieren sei im Planfeststellungsverfahren ebenfalls hinreichend beachtet worden.

Fehlerfreie Abwägung mit planerischen Alternativen

Die Abwägung mit planerischen Varianten zum Ausbau der Neubaustrecke sei rechtsfehlerfrei. Soweit eine Null-Variante geltend gemacht worden sei, hätten die Kläger nicht aufgezeigt, dass durch die Nutzung etwa schon bestehender Strecken und den Einbau von weiteren Weichen die planerischen Ziele hätten erreicht werden können. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen einen von den Klägern für eindeutig vorzugswürdig gehaltenen Neubau einer zweigleisigen Güterverkehrstrecke zwischen Hamburg und Lübeck entlang der Bundesautobahn 1 ("Variante A1") sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Variante würde ein anderes Vorhaben (Aliud) betreffen, sodass von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden könne.

Verkehrsprognosen nicht erschüttert

Soweit eine fehlerhafte Planung der Horner Verbindungskurve beanstandet worden sei, habe die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die Erforderlichkeit des zweigleisigen Ausbaus der Kurve für das Vorhaben und seine Eignung, die entstehenden Verkehre zu bewältigen, plausibel dargelegt. Zudem hätten die Kläger die der Planung zugrundeliegenden Verkehrsprognosen nicht erschüttert. Dies gelte auch für die Prognosen hinsichtlich des Fahrgastaufkommens an den neu geplanten Haltepunkten. Schließlich sei der geplante Bau von Wendehämmern an einer von dem Vorhaben berührten Straße rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

BVerwG, Urteil vom 05.10.2021 - 7 A 13.20

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2021.