Kein Anspruch der Gemeinden auf Lärmschutzwände anstatt Lärmschutzwällen
Ausweislich der rechtlich nicht zu beanstandenden Lärmprognose führten die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen (Fahrbahndecke mit verminderter Schallabstrahlung; Errichtung von Lärmschutzwällen) zu einer Verringerung der bisherigen Lärmbelastung im Gebiet der Kläger, begründet das BVerwG seine Entscheidungen. Die Grenzwerte, die für die in den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kläger festgesetzten Gebietsarten gelten, würden danach nicht überschritten. Soweit sich die beiden klagenden Gemeinden auf eine von dieser Planung abweichende tatsächliche Entwicklung mancher Dorfgebiete zu Wohngebieten berufen haben, werde diese von der kommunalen Planungshoheit nicht geschützt. Die Kläger hätten darüber hinaus keinen Anspruch darauf, dass anstelle von Lärmschutzwällen Lärmschutzwände errichtet werden.