Klage gegen Uckermarkleitung erfolglos

Die erneute Klage einer Umweltschutzvereinigung gegen die sogenannte Uckermarkleitung im Land Brandenburg ist erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Überprüfung der nachgebesserten Planfeststellung heute bestätigt, dass mögliche Beeinträchtigungen für Vogelschutzgebiete ausgeschlossen seien beziehungsweise ausnahmsweise hingenommen werden müssten.

Ursprünglicher Planfeststellungsbeschluss noch rechtswidrig

Der Kläger ist eine Umweltschutzvereinigung, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und Betrieb der sogenannten Uckermarkleitung wendet. Die Leitung – ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz – soll als Höchstspannungsfreileitung auf einer Strecke von 116 Kilometern die Umspannwerke Bertikow und Neuenhagen verbinden. Dabei verlaufen mehrere Teilstrecken innerhalb oder in der Nähe von Europäischen Vogelschutzgebieten. Das BVerwG hatte den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BeckRS 2016, 45459), weil das Risiko eines Vogelverlustes durch Leitungsanflug nicht artspezifisch untersucht worden war. Die Behörde holte diese Prüfung in einem ergänzenden Verfahren nach, das sie im August 2020 mit einem Planergänzungsbeschluss abschloss.

Klage gegen nachgebesserte Planfeststellung jetzt erfolglos

Das BVerwG hat die erneute Klage der Umweltschützer abgewiesen. Die beklagte Behörde habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Unteres Odertal für ausgeschlossen halten dürfen. In diesem Bereich habe sie auf der Grundlage einer ausreichenden Bestandserfassung das Risiko eines Leitungsanflugs für die einzelnen Vogelarten untersucht und in methodisch nicht zu beanstandender Weise deutlich gemacht, dass eine erhebliche Gefährdung bestimmter Wasservögel ausgeschlossen sei. Dabei habe die Behörde eine – jeweils artspezifisch zu beurteilende – Wirksamkeit der planfestgestellten Vogelschutzmarker annehmen dürfen, so das BVerwG.

Erdkabel keine zumutbare Alternative

Zwar habe die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch nicht ausschließen können. Sie habe das Vorhaben aber insoweit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen dürfen. Insbesondere sei die Errichtung eines Erdkabels keine zumutbare Alternative. Denn der Gesetzgeber habe für den Bereich des Energieleitungsausbaugesetzes die Errichtung von Erdkabeln wirksam auf bestimmte Pilotvorhaben beschränkt, zu denen die Uckermarkleitung nicht gehöre.

BVerwG, Urteil vom 05.07.2022 - 4 A 13.20

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2022.