Klage gegen Nordverlängerung der A 14 erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 04.05.2022 die Klage einer Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt für den Neubau der Bundesautobahn A 14 zwischen Osterburg und Seehausen abgewiesen. Nunmehr gibt es lediglich für einen Abschnitt in Brandenburg noch keinen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss.

BVerwG weist Klage gegen Nordverlängerung der A 14 ab

Der streitgegenständliche Autobahnabschnitt von knapp 17 km Länge ist Teil der geplanten Nordverlängerung der A 14. Diese soll die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern verbinden und die Lücke im Autobahnnetz zwischen Magdeburg und dem Kreuz Schwerin schließen. Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben ist in weiten Teilen bereits im Bau oder unter Verkehr. Das Bundesverwaltungsgericht ist den Rügen des Klägers zum Wasser- und Naturschutzrecht nicht gefolgt. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, der Planfeststellungsbeschluss lege eine veraltete Verkehrsprognose zugrunde und gehe von einem deutlich zu hohen Verkehrsaufkommen auf der geplanten Autobahn aus, komme es auf die konkreten Verkehrszahlen nicht an.

Verbindliche Planrechtfertigung durch vordringliche Bedarfsfeststellung

Der Gesetzgeber habe das Gesamtprojekt der Nordverlängerung der A 14 in Sachsen-Anhalt im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz der Stufe des “Vordringlichen Bedarfs“ zugeordnet und damit eine verbindliche Planrechtfertigung für das Vorhaben geschaffen, die sich auch nicht als evident unsachlich erweise. Der Verkehrsbedarf leite sich aus der unzureichenden verkehrlichen Erschließung der Region ab. Mit der Nordverlängerung der A 14 solle die größte noch bestehende Lücke im deutschen Autobahnnetz geschlossen und eine leistungsfähige Fernstraßenverbindung zwischen dem mitteldeutschen Raum und den Ostseehäfen geschaffen werden. Diese Ziele würden nach wie vor erfüllt und durch die zuletzt prognostizierten niedrigeren Verkehrszahlen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Fehlende Berücksichtigung des Klimaschutzgesetzes nachgeholt

Der Kläger habe allerdings zu Recht gerügt, dass der Planfeststellungsbeschluss bei seinem Erlass das damals schon geltende Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) nicht berücksichtigt habe. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG seien die Träger öffentlicher Aufgaben verpflichtet, bei ihren Planungen und Entscheidungen Zweck und Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu berücksichtigen. Der Beklagte habe diesen Abwägungsmangel aber im Lauf des gerichtlichen Verfahrens behoben, indem er die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend ergänzt habe.

Rückgriff auf Daten des Bundesverkehrswegeplans 2030 nicht zu beanstanden

Da das Gesetz keine weiteren Vorgaben zu den Anforderungen an das Berücksichtigungsgebot enthalte und es bisher keine konkretisierenden Vorschriften, Leitfäden oder sonstige Handreichungen hierfür gebe und es sich bei dem Vorhaben um einen Lückenschluss in einem Gesamtvorhaben handele, dessen Realisierung weit fortgeschritten sei, sei es nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Beurteilung der Auswirkungen auf CO2-Emissionen auf die zum Bundesverkehrswegeplan 2030 hinterlegten Daten zurückgegriffen habe. Dem Umstand, dass durch den Autobahnbau Waldflächen zerstört werden, habe der Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er hierfür einen vollständigen Ausgleich vorsehe.

BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7.21

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2022.