Klage gegen Höchstspannungsfreileitung in Krefeld erfolglos

Die Stadt Krefeld ist mit ihrer Klage gegen eine Höchstspannungsfreileitung in ihrem Stadtgebiet gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht schloss eine Verletzung der Stadt, die Eigentümerin mehrerer Wohngrundstücke im Planungsgebiet ist, in eigenen Rechten aus. Belange der Wohnbevölkerung könne die Stadt nicht geltend machen.

Stadt Krefeld wendet sich gegen Planergänzungsbeschluss

Der angegriffene Beschluss genehmigt Bau und Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Punkten Fellerhöfe und St. Tönis. Für die etwa 7,3 Kilometer lange Leitung sollen 23 Masten mit einer Höhe zwischen 57,6 und 71,5 Metern neu errichtet werden. Auf ihrem nördlichen Teilstück soll die Leitung östlich einer Bestandsleitung in der Nähe der Wohnbebauung verlaufen. Die Stadt Krefeld ist Eigentümerin mehrerer zum Wohnen genutzter Grundstücke in diesem Bereich, die für Schutzstreifen in Anspruch genommen werden.

Erster Planfeststellungsbeschluss war nicht vollziehbar

Das BVerwG hatte einen ersten Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war (NVwZ 2014, 669). Die Behörde holte diese Prüfung in einem ergänzenden Verfahren nach, das sie im Juni 2019 mit einem Planergänzungsbeschluss abschloss. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage der Stadt Krefeld blieb erfolglos. Das BVerwG hat keine beachtlichen Verfahrensfehler festgestellt. Dass in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Unterlagen die Angabe einer Internet-Adresse fehlte, bleibe rechtlich folgenlos. Im ergänzenden Verfahren habe kein Erörterungstermin durchgeführt werden müssen.

Auch Abwägungsentscheidung zulasten der Stadt rechtens

Die Abwägungsentscheidung verletze die Stadt Krefeld nicht in eigenen Rechten. Die Planung habe sich gegen eine Führung der Leitung westlich der Bestandstrasse entscheiden dürfen. Denn die planfestgestellte Trasse sei durch eine frühere Leitung vorbelastet gewesen, könne in einem engeren Verbund mit einer Bestandstrasse geführt werden und bedürfe keiner technisch aufwändigen Leitungskreuzung. Diesen Gesichtspunkten durfte die Behörde nach Ansicht des BVerwG gegenüber den Belangen der Stadt Krefeld als Grundeigentümerin den Vorrang einräumen. Weiterer Ermittlungen habe es insoweit nicht bedurft. Zur Geltendmachung von Belangen der Wohnbevölkerung sei die Stadt Krefeld nicht berufen gewesen.

BVerwG, Urteil vom 07.10.2021 - 4 A 9.19

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2021.