Klage gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar erfolglos

Die Klage der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der beigeladenen R. AG zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) ist unzulässig. Dies ergibt sich aus einem am Donnerstag ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Eigene Rechte der Klägerin seien auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht verletzt.

Gemeinde verweist auf Selbstverwaltungsrecht

Die Gemeinde Nalbach machte in dem entschiedenen Fall geltend, durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Sie habe mehrere Bauleitplanungen eingeleitet, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei. Bei Kenntnis von dem beabsichtigten Grubenwasseranstieg hätten Gemeinderatsmitglieder möglicherweise anders abgestimmt, weil es zu zahlreichen negativen Folgen des Grubenwasseranstiegs (unter anderem Bodenbewegungen, Erschütterungen, Tagesbrüche, Belastung des Trinkwassers, Aufsteigen des Gases Radon) kommen könne. Auch kommunale Einrichtungen und kommunales Eigentum könnten deshalb erheblich beeinträchtigt werden.

Gemeinde nicht an Bauleitplanung gehindert

Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Der Sonderbetriebsplan sei rechtswidrig, weil der rechtmäßige Erlass der bergrechtlichen Zulassung eine (neue) wasserrechtliche Erlaubnis voraussetze. Die Klägerin könne sich hierauf berufen und die Aufhebung des Sonderbetriebsplans verlangen. Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen jetzt geändert und die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil die Verletzung eigener Rechte der Klägerin auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht als möglich erscheint. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer von der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung geschützten Planungshoheit komme nicht in Betracht. Die bereits gegenwärtig vom Bergbau betroffene Klägerin sei durch die Zulassung des Grubenwasseranstiegs und der hiermit möglicherweise verbundenen Risiken nicht an der Bauleitplanung gehindert.

Gefährdung des Trinkwassers nicht nachvollziehbar

Eine Gefährdung des Trinkwassers sei weder nachvollziehbar dargelegt, noch betreibe die Klägerin eine Einrichtung zur Trinkwasserversorgung. Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit anderer kommunaler Einrichtungen werde ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin, die als Gemeinde keine Grundrechtsträgerin ist, nicht berufen. Auch aus dem einfachrechtlichen Schutz des Eigentums ergebe sich aufgrund der Besonderheiten des Bergrechts keine Klagebefugnis. Ebenso wenig könne sich eine Kommune zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, noch als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.

BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2022.