Taxífahrer wendet sich erfolgreich gegen Standplatzpflicht
Der Antragsteller, ein in München tätiger Taxifahrer, wendet sich im Weg der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sogenannte Standplatzpflicht). Der Verwaltungsgerichtshof München hatte dem Antrag stattgegeben und die angegriffene Vorschrift für unwirksam erklärt (in BeckRS 2018, 11833). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nun und wies die Revision der Antragsgegnerin zurück.
BVerwG korrigiert Sichtweise der Vorinstanz in einigen Punkten
Der VGH habe zwar unzutreffend angenommen, § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung, so das BVerwG. Auch folge aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen.
Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zur Regelung einer Standplatzpflicht
Das Personenbeförderungsgesetz enthalte jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxis, so die Leipziger Richter. Es ermächtige nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfalle keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stelle sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxis.