Jugendamt verweigerte einheitliche Betriebserlaubnis
Die klagende Kirchengemeinde war zunächst Trägerin einer viergruppigen Kindertagesstätte in einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde. Später übernahm sie zusätzlich die Trägerschaft für eine eingruppige Kindertagesstätte in einem etwa zwei Kilometer entfernten Ort. Sie beantragte, die bestehende Betriebserlaubnis für die viergruppige Kindertagesstätte abzuändern und ihr eine einheitliche Betriebserlaubnis für eine fünfgruppige Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle zu erteilen. Dies lehnte das Landesjugendamt mit der Begründung ab, hierfür fehle es an einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang. Der Betrieb könne nur für jeden Standort gesondert erlaubt werden, weil es sich um zwei selbstständige Einrichtungen handle. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das beklagte Land, der Klägerin eine einheitliche Betriebserlaubnis zu erteilen. Nachdem die Berufung erfolglos war, legte das Land Revision ein.
BVerwG: Räumlichkeiten müssen sich nicht zwingend am gleichen Ort befinden
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision des Landes zurückgewiesen. Eine Einrichtung im Sinne der im Streit stehenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) setze zwar unter anderem einen Orts- und Gebäudebezug voraus. Dieses Merkmal diene jedoch in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen aus dem Einrichtungsbegriff auszuklammern. Es sei nicht dahin zu verstehen, dass sich die von dem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort oder “unter einem Dach“ befinden müssten. Entgegen der Ansicht des Beklagten schließe dies die Gewährleistung des Wohls der Kinder nicht von vorneherein aus.
Konzeption der Klägerin vorliegend mit dem Kindeswohl vereinbar
Vielmehr müsse dies zur Erteilung der Betriebserlaubnis im Einzelfall geprüft werden. Grundlage der Prüfung sei die von dem Einrichtungsträger vorzulegende Konzeption. Im konkreten Fall sei die Annahme der Vorinstanz, dass nach der Konzeption der Klägerin das Kindeswohl in einer aus Haupt- und Nebenstelle bestehenden einheitlichen Kindertageseinrichtung gewährleistet ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden.