Anlageschutzverein begehrte Eintragung in Liste qualifizierter Einrichtungen
Der klagende Verein wurde 2002 gegründet. Zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Seine Gründungsmitglieder gehörten mehrheitlich einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei an. 2010 beantragte der Verein die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG. Vereine, die in diese Liste eingetragen sind, dürfen Ansprüche bei Verstößen gegen die in §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbraucherrechte auch klageweise geltend machen.
Antrag bisher in allen Instanzen erfolglos
Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit des Klägers diene in nennenswertem Umfang wirtschaftlichen Interessen der genannten Anwaltskanzlei (WM 2018, 1309).
BVerwG: Beratungsleistungen dürfen nicht aus wirtschaftlichem Interesse erfolgen
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setze nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zusätzlich müsse aufgrund der bisherigen Vereinstätigkeit gesichert erscheinen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Dazu müsse die Aufklärung und Beratung bereits in der Vergangenheit tatsächlich im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter erbracht worden sein.
Klagender Verein verfolgt mit Mandantengewinnung für Kanzlei auch wirtschaftliche Interessen
Daran fehle es nach den Tatsachenfeststellungen des OVG. Danach betreibe der Kläger seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit auch im wirtschaftlichen Interesse der Anwaltskanzlei. Diese bilde mit ihm eine Zweckgemeinschaft, die unter anderem darauf ausgerichtet sei, Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen. Der Kläger empfehle Mitgliedern, die rechtliche Beratung benötigen, ausschließlich diese Kanzlei. Er werbe für deren Leistungen mit Honorarermäßigungen, die sie seinen Mitgliedern gewährt, und gebe die Ergebnisse seiner für die Mitglieder durchgeführten Recherchen ausschließlich an Anwälte dieser Kanzlei weiter.