Keine Übertragung bereits widerrufener Taxikonzession

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt zwar nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Antrag auf Übertragung einer Konzession

Im Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zum Widerruf zweier Taxikonzessionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 07.08.2018 erteilt hatte. Der Kläger erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass sich die Beklagte zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen. Die Beklagte widerrief die Taxikonzessionen, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und lehnte den Genehmigungsantrag ab, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Die Klage war in den Instanzen erfolglos. Der Kläger legte Revision ein.

BVerwG: Nur noch bestehende Konzessionen können übertragen werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen. Die Genehmigung setze zwar nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG sei. Zuverlässig müsse nur der jeweilige Betreiber des Taxiunternehmens sein. Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession könne aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch bestehe. Daran fehlte es hier, weil die Beklagte die Konzessionen des Klägers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das Verwaltungsgericht den Widerruf rechtskräftig bestätigt habe.

BVerwG, Urteil vom 10.06.2021 - 8 C 32.20

Redaktion beck-aktuell, 10. Juni 2021.