Keine Pflicht eines Soldaten zu Einwilligung in zu duldende Impfung

Ist ein Soldat bereits dienstlich verpflichtet, sich impfen zu lassen, so kann von ihm keine zusätzliche schriftliche Einwilligungserklärung verlangt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass keine Zustimmung als Patient entgegen der eigenen Überzeugung verlangt werden kann. Die Duldungspflicht ersetze die Zustimmung.

Befohlene Impfung

Ein Soldat wehrte sich gegen die Verhängung eines fünftägigen Disziplinararrests wegen Befehlsverweigerung. Sein Kompaniechef hatte ihm zwei Mal, am 20.05. und 07.06.2021, befohlen, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Der Stabsunteroffizier erschien jeweils im Sanitätszentrum, wo ihm von einer Arzthelferin ein Aufklärungs- und Anamnesebogen vorgelegt wurde. Er kreuzte an, dass er die Impfung ablehne, fügte aber handschriftlich die Bemerkung "Duldungspflicht" bzw. "Duldungspflicht, da einsatzgleiche Verpflichtung" hinzu. Dies erklärte er später damit, dass er bereit gewesen wäre, dem Befehl zu folgen. Die Mitarbeiterin schickte ihn jedoch ohne Impfung weg. Das Truppendienstgericht Süd wertete dies als wiederholte Befehlsverweigerung. Der Soldat habe lediglich das System herausfordern wollen. Es sei für die Arzthelferin unzumutbar gewesen, "spitzfindige" dienst- und arztrechtliche Fragen zu klären. Entscheidend sei, dass er sich nach ihrem Eindruck nicht habe impfen lassen wollen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Unteroffiziers war vor dem BVerwG erfolgreich und führte zur Zurückverweisung.

Keine unfreiwillige Einwilligungserklärung

Die Leipziger Richter stellten klar, dass der Soldat bezüglich der verweigerten Einwilligung Recht hatte: Schon aus dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ergebe sich, dass nur eine Pflicht bestehe, die Schutzimpfung zu dulden. Daher sei es anerkannt, dass eine Einverständniserklärung als Patient im Sinne von § 630 d BGB nicht verlangt werden könne, soweit sie dem wahren Willen des Betroffenen entgegenstehe. Die Duldungspflicht ersetze die Einwilligung. Der entscheidende Mangel des Beschlusses bestand aber aus Sicht der Bundesrichter in der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts: Das Truppendienstgericht sei lediglich auf Grundlage einer dienstlichen Erklärung der Arzthelferin davon ausgegangen, dass der erfahrene Stabsunteroffizier ihre Rechtsunkenntnis zur Verhinderung seiner Impfung ausgenutzt habe. Der 2. Wehrdienstsenat konnte dies der Stellungnahme nicht eindeutig entnehmen und mahnte eine Anhörung der Zeugin an. Geklärt werden müsse auch, ob der Truppenarzt bei einem der Termine vor Ort gewesen sei, und falls ja, warum man ihn nicht hinzugezogen habe.

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2023 - 2 WNB 2.22

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2023.