Keine Mitbestimmung bei der Anrechnung von Ruhepausen

Bei der Frage der Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Dabei handele es sich um eine Entscheidung, die bereits vorab getroffen worden und damit "extern vorgegeben" sei.

Hauptpersonalrat der Bundespolizei will Mitbestimmung

Der Hauptpersonalrat der Bundespolizei verlangte die Feststellung, dass das dortige Mitbestimmungsverfahren zu einem Erlass zur Arbeitszeitverordnung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Sie enthielt für die Bundesbeamten die folgende Regelung: "Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass (…) 2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt." Der Erlass regelte unter anderem die Voraussetzungen hierfür im Bereich der Bundespolizei. Die Beamtenvertreter meinten, ihnen stehe ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG). Vor dem VG Berlin hatte ihr Antrag keinen Erfolg. Die Beschwerde scheiterte vor dem OVG Berlin-Brandenburg, weil das Gesetz keine Regelung enthalte, die die Vergütung von Ruhepausen erfasse. Vielmehr gehe es bei der Mitbestimmung um "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie um die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage". Dagegen legte der Personalrat erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde ein.

BVerwG: Maßnahmen des Dienststellenleiters sind maßgeblich

Das BVerwG wies diese zurück. Aus seiner Sicht ist die Mitbestimmung des Personalrats an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfasst. Diese sei "extern vorgegeben" und Gesetz oder Tarif zu entnehmen. Die Mitbestimmung bezieht sich laut BVerwG vielmehr auf die Verteilung der von den Beschäftigten abzuleistenden Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der täglichen Schichten. Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit stelle dabei eine Entscheidung dar, die bereits im Vorfeld der Mitbestimmung getroffen werde. Mit ihr werde die noch abzuleistende Arbeitszeit weder generell und unmittelbar verbindlich auf die einzelnen Wochenarbeitstage verteilt noch ihre zeitliche Lage am einzelnen Arbeitstag festgelegt. Hierfür bedürfe es vielmehr einer weiteren Maßnahme des Dienststellenleiters. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstrecke sich auch nicht auf die (vorgelagerte) Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden. Die Anrechnung von Ruhepausen finde in § 75 Abs. 4 BPersVG keine Erwähnung.

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - 5 PB 7.20

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2021.