Streit um Erteilung einer Genehmigung zum Buslinienverkehr
Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine eigenwirtschaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende "sonstige" Buslinie für zehn Jahre. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab und erteilte nur den Beigeladenen eine Genehmigung. Anders als das Verwaltungsgericht verpflichtete das Oberverwaltungsgericht den Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung mangels Versagungsgründen erneut zu bescheiden. Der Nahverkehrsplan verpflichte nicht dazu, den Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe die Klägerin verbindlich zugesichert, ihren Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiterzuentwickeln.
BVerwG verneint Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 2a PBefG könne eine Genehmigung zur Personenbeförderung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang stehe. Dies sei hier der Fall. Der einschlägige Nahverkehrsplan sehe neben dem Fern- und dem Regionalverkehr "sonstige" Linien vor und weise ihnen eine Erschließungsfunktion "in der Regel mit Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr" zu. Damit verlange er die ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erkläre deren weitere Aufgaben für regelmäßig nachrangig.
Klägerin kann Schulverkehr nicht ausreichend gewährleisten
Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, werde der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbiete. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der Genehmigung entgegenstehende Mängel des Antrags zu beheben. Die Zusicherung der Klägerin sei dazu jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleiste.