Keine Lagerung von nuklearem Abfall im Gewerbegebiet

Radioaktive Stoffe dürfen nicht in einem Hanauer Gewerbegebiet in einem Lagerhaus zwischengelagert werden. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine solche Genehmigung ab und verwies den Logistikunternehmer auf den Außenbereich, wo die Strahlung weder die wohnende noch die arbeitende Bevölkerung beeinträchtige. In einem Gewerbegebiet dürften nur "nicht erheblich störende" Anlagen angesiedelt werden. Eine Lagerhalle, die Abfall aus Kernkraftanlagen beherberge, falle nicht darunter.

Wohin mit dem radioaktivem Müll?

Ein internationales Logistikunternehmen, das sich auf den Transport radioaktiver Stoffe spezialisiert hat, beantragte die Genehmigung, eine Halle im Hanauer Gewerbegebiet als Zwischenlager für radioaktiven Müll aus kerntechnischen Anlagen zu nutzen. Die Behörde lehnte ab, das VG Frankfurt am Main gab dem Antrag statt, der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte wieder ab. Das Unternehmen verfolgte seine Forderung beim Bundesverwaltungsgericht weiter – ohne Erfolg.

Zwischenlager ist ein erheblich störender Betrieb

Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Bei der baurechtlichen Beurteilung müssten auch die von dem Zwischenlager ausgehenden Emissionen und Gefahren berücksichtigt werden, so das BVerwG. Die Leipziger Richter betrachteten das wegen der Strahlung der Abfälle außerordentlich hohe Gefahrenpotenzial als erheblich störend. Diese Gefahreneinschätzung entnahmen sie den einschlägigen atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Entgegen der Ansicht des Logistikunternehmens könnten diese Regelungen zur Konkretisierung des Begriffes "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" auch herangezogen werden. Auch das BauGB gehe davon aus, dass radioaktive Abfälle mehr als nur unerheblich belästigen, weil es sie mit der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB in den Außenbereich verbanne, wo sie weder wohnende noch arbeitende Menschen beeinträchtigten.

BVerwG, Urteil vom 25.01.2022 - 4 C 2.20

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2022.