Karriere bei den "Schlapphüten"
Der Bundesnachrichtendienst liegt an der kurzen Leine des Bundeskanzleramts – und das nicht nur in Bezug auf seine Spionagetätigkeit. Auch eine neue Beförderungsrichtlinie will der Verwaltungschef von Olaf Scholz dem Geheimdienst vorgeben. Doch dem widersetzt sich die Gleichstellungsbeauftragte des BND: Sie hatte zunächst erfolglos Einspruch eingelegt. Nachdem ein weiterer Einigungsversuch gescheitert war, zog sie vor das
Bundesverwaltungsgericht als erster und letzter Instanz. Nach dem Willen des Scholz-Adlatus soll künftig für die Beförderung in eine A 16-Führungsposition statt einer einzigen dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung die Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen Positionen dieser Art verlangt werden. Eine davon kann durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden. Dadurch sieht die Klägerin die Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes verletzt: Dessen Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen bis Ende 2025 werde gefährdet. Auch liege darin eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten, die mit
Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei.
"Keine Benachteiligung"
Die Beklagten – der Behördenleiter im Kanzleramt sowie der Präsident der rund 6.500 Auslandsaufklärer – bezeichneten den Vorstoß als unbegründet: Die Erhöhung der Anforderungen verschlechtere die Chancen weiblicher Beschäftigter auf eine Chefstelle im Vergleich zu den männlichen Kollegen nicht; außerdem sei sie sachlich gerechtfertigt. Das prüften die obersten Verwaltungserichter nun aber nicht weiter, sondern schlossen sich einem weiteren Gegenargument der beiden Amtschefs an. Sie befanden: Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, vor den Verwaltungsgerichten angreifen.
Keine Organrechte betroffen
Zwar eröffne das Bundesgleichstellungsgesetz einer Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben – unter anderem dann, wenn diese (was hier allein in Betracht komme) "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten“ verletzt hat (
§ 34 Abs. 2 BGleiG). Damit sind allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die ihr als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind, so die Leipziger Richter. Dementsprechend könne sie auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die in dem aktuellen Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern – so das Gleichheitsrecht aus
Art. 3 Abs. 2 GG – begründen dem Urteil zufolge hingegen keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.
BVerwG, Urteil vom 11.08.2022 - 5 A 2.21
Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 12. August 2022.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Litschen/Hippeli, Das Zweite Führungspositionengesetz – Auswirkungen für den öffentlichen Dienst,
öAT 2021, 199
Röhner, Der diskriminierungsfreie Zugang zu Staatsämtern: Paritätsgesetze als demokratisches Antidiskriminierungsrecht,
DÖV 2022, 103
Leuering/Konstant, Das Zweite Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II,
NJW-Spezial 2021, 527 (u. a. zu Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes)
Erzinger, Männer als Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst,
NVwZ 2016, 359