BVerwG: Keine Jagdsteuerpflicht für ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dienende GmbH

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 16.11.2017, Az.: 9 C 14.16).

Jagdsteuer für vermögensverwaltende GmbH im Streit

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die gemeinnützigen Zwecken dient und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Ihr ausschließlicher Zweck besteht darin, für ihre Alleingesellschafterin, eine gemeinnützige Stiftung, Mittel zu beschaffen. Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland. Die Mittel sind nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages für die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen und bedrohter Tierarten zu verwenden. Im Gebiet des beklagten Landkreises Emsland gehören der Klägerin unter anderem vier Eigenjagdbezirke, die im fraglichen Zeitraum nicht verpachtet waren. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Jagdsteuerbescheide. Diese wurden im Klageverfahren von den Vorinstanzen aufgehoben (OVG Lüneburg, NordÖR 2016, 488). Das BVerwG hat die Urteile jetzt bestätigt.

Verfolgung ausschließlich wirtschaftlicher Ziele steht Jagdsteuer entgegen

Die Jagdsteuer, die von den Landkreisen erhoben wird, sei eine herkömmliche Aufwandsteuer, führt das BVerwG aus. Solche Steuern belasteten eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Diese müsse darin zum Ausdruck kommen, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs verwendet wird. An einer derartigen Einkommensverwendung fehle es bei einer GmbH jedenfalls dann, wenn ihr Gesellschaftszweck allein auf Einkommenserzielung gerichtet ist. Das sei auch dann der Fall, wenn die GmbH – wie hier – als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet. Denn auch mit einer solchen Zweckbestimmung würden ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgt.

BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 14.16

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2017.