Keine Flugverbote auf Grundlage des BNatSchG
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Eine Naturschutzbehörde darf nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung Flugverbote anordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und sich damit auf die Seite von Anbietern von Ballonfahrten aus Hannover gestellt, die sich gegen ein entsprechendes Verbot gewehrt hatten. Nach dem Luftverkehrsrecht könnten Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen.

Ballonfahrten im Naturschutzgebiet

Die Antragstellerinnen bieten gewerbliche Ballonfahrten an. Sie nutzen hierfür Startplätze im Umland des Steinhuder Meeres bei Hannover. Im Mai 2016 beschloss die Regionsversammlung Hannover die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Totes Moor" im Bereich des Steinhuder Meeres. Das Naturschutzgebiet ist ca. 3.200 ha groß und umfasst Teile der Wasserfläche des Steinhuder Meeres und einen Landbereich östlich und nordöstlich des Sees. Ungefähr die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie.

Naturschutzgebietsverordnung enthält Flugverbot

Nach der Naturschutzgebietsverordnung ist es unter anderem verboten, im Naturschutzgebiet mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 Metern zu unterschreiten oder zu landen. Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen hat das OVG Lüneburg die teilweise Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung festgestellt. Den Antragstellerinnen ging das nicht weit genug, sie zogen vor das BVerwG - mit Erfolg.

Keine Befugnis für Naturschutzbehörde

Das BVerwG entschied, dass eine Naturschutzbehörde nicht befugt ist, eine Flughöhenfestlegung im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen. Diese Sperrwirkung folge aus dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes, für das der Bund insoweit abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Luftverkehrsrecht Gebrauch gemacht hat. Hiernach könnten Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen. Dies gelte auch, wenn Europäisches Naturschutzrecht es verlangt, Gebiete mit Flugbeschränkungen zu belegen. Die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung schließe es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind.

BVerwG, Urteil vom 26.01.2023 - 7 CN 1.22

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 27. Januar 2023.