Berechnung des Kammerbeitrags auf der Grundlage der Beschäftigenzahl
Die Klägerin, die Trägerin mehrerer Krankenhäuser ist, wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung der Beiträge der beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfasst neben dem Krankenhausbetrieb, der von der Gewerbesteuer befreit ist, auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe (Betrieb einer Cafeteria, Vermietungsleistungen, Leistungen des ambulanten Pflegedienstes). Auf die Nebenbetriebe entfielen in den Jahren 2011 und 2012 jeweils weniger als 5% ihres Gesamtumsatzes. Die Beklagte setzte auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes und der Bilanzsumme des gesamten Unternehmens der Klägerin für beide Jahre den Kammerbeitrag jeweils vorläufig auf 10.000 Euro fest.
BVerwG kippt Berufungsurteil - Äquivalenzprinzip nicht verletzt
Mit ihrer Klage machte die Krankenhausträgerin geltend, bei der Beitragsberechnung sei nur derjenige Teil ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit sei. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Beitragsbescheide für rechtswidrig, weil sie das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz verletzten. Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht und hat auf die Revision der IHK die Klage abgewiesen. Die Veranlagung der Klägerin zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens einschließlich des von der Gewerbesteuer befreiten Betriebsteils verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
Grundsatz: Höhe des Beitrags darf nicht in Missverhältnis zum Vorteil stehen
Das Äquivalenzprinzip verlange, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll. Er dürfe einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belasten. Ausgehend von diesem Prinzip stellte das BVerwG fest, dass der Vorteil, den das Kammermitglied aus der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer zieht, insbesondere darin bestehe, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrnimmt. Der Krankenhausbetrieb der Klägerin sei zwar nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiung sei es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten.
Befreiung von der Gewerbesteuer unerheblich
Die Befreiung des Krankenhausbetriebes von der Gewerbesteuer ändere aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig sei. Der Vorteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und Handelskammer komme deshalb auch dem gewerbesteuerfreien Krankenhausbetrieb der Klägerin zugute. Schließlich verletzten die Beitragsbescheide auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so das BVerwG abschließend.