Keine Einsicht in Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten

Bürgerinnen und Bürger können vom Bundespräsidialamt nicht verlangen, Kopien der Glückwunschtelegramme des Bundespräsidenten an ausländische Staatsoberhäupter zu erhalten. Die Vorbereitung präsidentieller Akte fällt laut BVerwG nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes.

Ein Mann hat darauf geklagt, Kopien der Glückwunschtelegramme des Bundespräsidenten an den iranischen Staatspräsidenten anlässlich des Nationalfeiertages sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke zu erhalten. Er stützte sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach dem jeder gegenüber Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Die Klage blieb erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, dass schon der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet sei (Urteil vom 09.11.2023 - 10 C 4.22). Bürgerinnen und Bürger könnten ausschließlich Informationen zu der "materiellen Verwaltungstätigkeit" beziehen. Bei der Vorbereitung und Übermittlung von Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten übe das Bundespräsidialamt aber keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn aus und sei daher auch nicht informationspflichtig.

Vielmehr handele es sich um einen präsidentiellen Akt, den der Bundespräsident in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnehme, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukämen. Das Bundespräsidialamt bereite diesen präsidentiellen Akt lediglich vor. Nach der Gesetzesbegründung falle diese Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich des IFG.

BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 10 C 4.22

Redaktion beck-aktuell, mm, 10. November 2023.