Auskunft vom Landesamt für Verfassungsschutz gefordert
Ein Mann wollte wissen, welche Daten der Verfassungsschutz in Bremen über ihn gesammelt hatte. Das Amt lehnte ab. Im Verwaltungsverfahren gab die Behörde eine Sperrerklärung ab: Das Bekanntwerden der vollständigen Akte würde dem Wohl des Bundes oder des Landes Nachteile bereiten. 2017 bestimmte das OVG Bremen in einem Zwischenverfahren, dass Seite 249 der Akte zumindest teilweise ungeschwärzt übergeben werden müsse. 2019 erklärte das Amt wiederum, es werde dem Gericht die Seite 249 nicht vorlegen, weil sich im Nachhinein die Information auf diesem Blatt als falsch erwiesen habe. Es seien deshalb die weiteren Seiten 249a-249g angefügt worden. Auch diese Seiten werde es nicht vorlegen, weil dem das Wohl des Landes entgegenstehe. Das OVG Bremen bestätigte diese Entscheidung, woraufhin der Betroffene hiergegen die Beschwerde erhob - ohne Erfolg.
Materielle Rechtskraft mit neuem Sachverhalt durchbrochen
Zwar habe das OVG bereits über die Vorlagepflicht nach § 99 VwGO der Seite 249 entschieden und diese Entscheidung sei auch rechtskräftig geworden. Deshalb kann das Amt dem BVerwG zufolge auch nicht willkürlich einfach neue Sperrerklärungen abgeben und damit den Rechtsschutz des Betroffenen verkürzen und das Verfahren in die Länge ziehen. Allerdings sei die Behörde nach § 121 VwGO nur soweit an die gerichtliche Entscheidung im Jahr 2017 gebunden, als über den Gegenstand entschieden worden sei. Ändere sich der Sachverhalt so wie hier, habe sich der Streitgegenstand geändert. Daher stehe die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung einer erneuten Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegen.