Keine Dienstreise eines vorlegenden Richters zum EuGH

Fährt der Rich­ter eines zur Vorabentscheidung ausgesetzten Verfahrens zur münd­li­chen Ver­hand­lung beim EuGH nach Lu­xem­burg, unternimmt er keine Dienst­rei­se. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Erstattung von Reisekosten verweigert. Ein solcher Besuch sei kein richterliches Amtsgeschäft, allenfalls diene er der Fort- und Weiterbildung.

Erstattung von Reisekosten

Der Vorsitzende eines OLG-Strafsenats wollte eine Fahrt zu einer mündlichen Verhandlung am EuGH als Dienstreise genehmigt und bezahlt bekommen. Der Richter hatte seinen Dienstreiseantrag zunächst mit dem Hinweis gestellt, dass es sich um eine Dienstreise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handle, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Gerichtspräsidentin lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen: Seine Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung des EuGH sei weder im Rahmen seiner Tätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Daraufhin nahm der Richter Sonderurlaub und reiste nach Luxemburg. Die Reisekosten von 840 Euro wurden ihm anschließend nicht erstattet. Das VG Bremen wies seine Klage ab. Auch die Berufung war vor dem dortigen OVG nicht erfolgreich, denn es habe keine genehmigungsfreie Dienstreise vorgelegen.

BVerwG: Kein richterliches Amtsgeschäft

Dem stimmte das BVerwG zu und wies die Revision des Vorsitzenden Richters zurück. Zwar bedürften Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung sei indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Aus Sicht der Leipziger Richter ist der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ausgesetzten Verfahren kein Amtsgeschäft. Vielmehr könne ein solcher Besuch allein seiner Fort- und Weiterbildung dienen. In dem ausgesetzten Verfahren könne er keine Beweise erheben, betonten die Richter. Für die Kommunikation mit dem EuGH seien Dienstreisen nicht vorgesehen oder notwendig.

BVerwG, Urteil vom 15.04.2021 - 2 C 13.20

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2021.