Klagender Beamter nach Autounfall arbeitsunfähig
Der Kläger ist Regierungsobersekretär im Bundesdienst und beim Bundesnachrichtendienst tätig. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender "Arbeitsunfähigkeit" veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.
BVerwG: Kein Zustimmungserfordernis nach nationalem oder EU-Recht
Die dagegen eingelegte Klage hat das BVerwG abgewiesen. Weder schreibe das innerstaatliche Recht die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor, noch zwinge das Unionsrecht nach den Vorgaben des EuGH (BeckRS 2017, 103302) dazu, Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte begründete Schutzniveau bleibe jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück.
Situation von Lebenszeitbeamten nicht mit der von Arbeitnehmern zu vergleichen
Bei Arbeitnehmern diene das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes dazu, die Ausübung des Kündigungsrechts durch den privaten Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Überprüfung zu unterziehen. Ziel sei der Ausgleich der regelmäßig geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt. Dieser Aspekt sei für die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit nicht von Bedeutung. Denn bestehe ein Restleistungsvermögen, verbleibe der Beamte typischerweise im aktiven Beamtenverhältnis und werde nicht zur Ruhe gesetzt. Zudem werde durch die Zurruhesetzung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis begründet, aufgrund dessen der Dienstherr dem Beamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet sei, insbesondere durch die Möglichkeit der Reaktivierung im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.