BVerwG: Abschiebung zweier als "Gefährder" eingestufter Salafisten wird nicht ausgesetzt

Zwei Göttinger Salafisten sind mit ihren Anträgen auf Aussetzung ihrer Abschiebung gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 21.03.2017 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Die beiden als "Gefährder" eingestuften Männer, ein Algerier und ein Nigerianer, wurden Anfang Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet (Az.: 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17).

Abschiebung wegen Einstufung als Gefährder verfügt

Mitte Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Abschiebung der beiden Männer gemäß § 58a AufenthG an. Das Innenministerium hat seine Anordnungen damit begründet, dass die beiden Ausländer als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

BVerwG: Prognose terroristischer Gefahr gerechtfertigt

Das BVerwG ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Die gegen den Vollzug der Abschiebung gerichteten Begehren hat es jetzt zurückgewiesen. Das Gericht habe auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose des Ministeriums als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht, betonten die Richter. Dafür reiche in den Fällen des § 58a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Im Fall des Algeriers machte das BVerwG die Abschiebung allerdings davon abhängig, dass eine algerische Regierungsstelle die Zusicherung erteilt, dass dem Betroffenen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2017 - 1 VR 1.17

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2017.