Abschiebung wegen Einstufung als Gefährder verfügt
Mitte Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Abschiebung der beiden Männer gemäß § 58a AufenthG an. Das Innenministerium hat seine Anordnungen damit begründet, dass die beiden Ausländer als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.
BVerwG: Prognose terroristischer Gefahr gerechtfertigt
Das BVerwG ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Die gegen den Vollzug der Abschiebung gerichteten Begehren hat es jetzt zurückgewiesen. Das Gericht habe auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose des Ministeriums als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht, betonten die Richter. Dafür reiche in den Fällen des § 58a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Im Fall des Algeriers machte das BVerwG die Abschiebung allerdings davon abhängig, dass eine algerische Regierungsstelle die Zusicherung erteilt, dass dem Betroffenen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).