Paketdienstleister muss keine Auskunft über Fahrer bei Subunternehmern geben

Paketdienstleister, die den Transport und die Zustellung von Sendungen durch Subunternehmer ausführen lassen, können nicht zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) verpflichtet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.06.2020 entschieden.

Aufsichtsbehörde forderte Liste mit Aufstellung aller Subunternehmer

Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Paketversands durch beauftragte Subunternehmer erbringen lässt. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte der beklagte Freistaat Bayern die Klägerin zur Vorlage einer listenmäßigen Aufstellung aller Subunternehmer auf, die für ein bestimmtes Depot der Klägerin Paket- und Kurierdienste durchführen.

VGH bestätigte Auskunftsverfügung

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte die angegriffene Verfügung. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG. Danach seien Unternehmer, Fahrzeughalter und Mitglieder des Fahrpersonals zur Erteilung von bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Auskünften verpflichtet.

BVerwG gibt Revision statt

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Er könne nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Klägerin keine Unternehmerin im Sinn dieser Vorschrift. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin selbst Fahrpersonal beschäftigen oder Güter- oder Personentransporte durchführen würde.

Nur mit Subunternehmern arbeitende Paketdienstleister unterfallen nicht dem Fahrpersonalgesetz

Dieses Begriffsverständnis folge insbesondere aus der Systematik der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und aus der Gesetzgebungsgeschichte. Zwar habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Aufsichtsbehörden eine möglichst umfassende Überwachung aller Unternehmen zu ermöglichen, die "in der Beförderungskette" mit dem Transport von Gütern und Personen befasst seien. Im Hinblick auf Paketdienstleister wie die Klägerin, die selbst weder Fahrpersonal beschäftigen noch Transporte durchführen, habe der Gesetzgeber diese Absicht indessen nicht umgesetzt.

BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 8 C 2.19

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2020.