BVerwG: Kein Zugang zu Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts

Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem im Informationsfreiheitsgesetz angelegten Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09.05.2019 entschieden (Az.: 7 C 34.17).

Journalistenverband verlangte Informationen zu Fusionsvorhaben von zwei Zeitungsverlagen

Der Kläger im entschiedenen Fall ist ein Journalistenverband, der vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte unter anderem Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung blieben ohne Erfolg.

Zugang würde Prozess der Meinungsbildung gefährden

Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers jetzt zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen sei nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden können. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichne sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt sei. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.

BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 7 C 34.17

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2019.