Kein Unfallausgleich nach Schülerstreich

Eine Lehrerin, die infolge eines Schülerstreichs psychisch erkrankte und in den Ruhestand versetzt wurde, hat keinen Anspruch auf Unfallausgleich. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht habe richtigerweise auf eine Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen abgestellt.

Schülerspucke im Getränk führt zu schwerer psychischer Erkrankung

Eine Realschullehrerin im Dienst des Landes Baden-Württemberg wurde 2012 Opfer eines Lausbubenstreichs: Sie trank ahnungslos aus ihrer Flasche vom Lehrerpult, nachdem ihr ein Schüler hineingespuckt hatte. Als sie davon erfuhr, erlitt sie einen Schock und war fortan arbeitsunfähig. Zwei Jahre später versetzte sie ihr Dienstherr mit 56 Jahren in den Ruhestand. Er erkannte den Streich als Dienstunfall an, der bei der Landesbeamtin eine Panikstörung, eine mittelgradige Depression und eine Anpassungsstörung hervorgerufen hatte. Das Ruhegehalt wurde wegen des Dienstunfalls um 20 % erhöht. Die Pädagogin forderte aber unter anderem einen Unfallausgleich in Höhe von rund 13.000 Euro vom Land. Weder das Verwaltungsgericht Stuttgart noch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sprachen ihr diesen zu. Durch den Wegfall der Unterrichtsverpflichtung bestehe die Gefahr einer Konfrontation "mit dem die Phobie auslösenden ˈObjekt Schülerˈ" nicht mehr im relevanten Umfang. Auch ihre Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Keine grundsätzliche Bedeutung der Sache

Die Leipziger Richter maßen den von der Lehrerin aufgeworfenen Fragen rund um § 50 LBeamtVGBW keine grundsätzliche Bedeutung zu, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision führt. Maßstab für die Gewährung von Unfallausgleich bildeten die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen – nicht nur im Erwerbsleben – so bereits der Wortlaut der Norm. Das gelte auch für psychische Erkrankungen. Dabei werden dem BVerwG zufolge für die Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung herangezogen. Der VGH habe im Einklang mit diesen Grundsätzen die Zurruhesetzung der Geschädigten als eine Zäsur erkannt, die – aus unfallfürsorgerelevanter Sicht – die Beeinträchtigungen hätten entfallen lassen. Der konkrete Grad der Schädigungsfolgen wird dem 2. Senat zufolge nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung. Das Gleiche gelte für die Frage, ob nur das Grundleiden oder auch weitere Krankheitsfolgen in die Beurteilung miteinflössen.

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2021 - 2 B 24.21

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2022.