Ein vorläufiges faktisches Berufsverbot für einen Arzt darf nur verhängt werden, wenn es erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut abzuwehren. Eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen langjährigen Abrechnungsbetrugs gefährdet laut Bundesverwaltungsgericht das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft nicht. Weder berühre dies das Arzt-Patienten-Verhältnis noch werde die medizinische Kompetenz des Mediziners in Frage gestellt.
Anklage wegen Abrechnungsbetrugs
Ein Facharzt für Allgemeinmedizin wurde beschuldigt, sechs Jahre lang in rund 550 Fällen Beihilfe zur Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) geleistet und damit den Erhalt unberechtigter Leistungen von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Umfang von mehr als 800.000 Euro gefördert zu haben. Nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ordnete die Bezirksregierung Köln das vorläufige Ruhen seiner Approbation bis zum Abschluss des Strafverfahrens an. Der Mediziner wehrte sich dagegen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln, seine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster aber war erfolgreich. Die Bezirksregierung Köln wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht - ohne Erfolg.
Grundsätzliche Eignung des Vorwurfs für Approbationsentzug
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) kann das Ruhen angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO seien diese Voraussetzungen unproblematisch gegeben gewesen, weil er nur bei hinreichendem Verdacht erlassen werde. Ein langjähriger Abrechnungsbetrug habe nach Art, Schwere und Anzahl auch das Potenzial, einen Widerruf der Approbation zu begründen.
Keine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeingut
Das OVG hat aus Sicht der Bundesrichter aber zutreffend die Grundrechte des Allgemeinmediziners berücksichtigt, wie sie im Urteil vom 10.09.2020 befanden: Das vorläufige Ruhen der Approbation dürfe nur angeordnet werden, um konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeingut abzuwehren, die bis zum endgültigen Strafurteil drohten. Wegen der irreparablen Folgen des vorläufigen Ruhens, wie dem Verlust seines Patientenstamms oder der Kündigung etwaiger Kreditlinien, seien die Anforderungen dieselben wie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Oberverwaltungsgericht hatte eine Wiederholungsgefahr verneint: Angesichts der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen sei zumindest bis zum Verfahrensabschluss mit dem Wohlverhalten des Arztes zu rechnen. Eine konkrete Gefahr für das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft durch eine weitere Berufsausübung sei zu verneinen, weil die vorgeworfenen Straftaten weder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis berührten noch seine medizinische Kompetenz in Frage stellten.
BVerwG, Urteil vom 10.09.2020 - 3 C 13.19
Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2020.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Ermessensfehlerhafte Ruhensanordnung bei noch nicht rechtskräftigen Strafurteilen, FD-MedizinR 2019, 418988 (Urteilsanmerkung zur Vorinstanz).
BVerfG, Sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Approbation, NJW 1991, 1530.
BVerfG, Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Widerruf einer Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit, BeckRS 2017, 147357.
VGH Mannheim, Ruhen der ärztlichen Approbation wegen Betäubungsmittelmissbrauchs, NJW 1991, 2366.
BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04, BeckRS 2004, 30348328 (Zur Anwendbarkeit der Kriterien bei Anordnung zur sofortigen Vollziehung).
Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, Anordnung sofortiger Vollziehung - ein Rechtsprechungsbericht, MedR 2010, 682.