BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken

Ein Unternehmen, das unter anderem ein Printmedium herausgibt und – teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete – Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.03.2019 entschieden (Az.: 7 C 26.17).

Unternehmen informiert über öffentliche Ausschreibungen für Bauwirtschaft

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck "Informationslogistik für die Bauwirtschaft", betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten". Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist.

Nach Landespressegesetz Auskünfte zu Vergabeverfahren verlangt

Die Klägerin begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe.

Klage wegen Verfolgung außerpublizistischer Unternehmenszwecke in allen Instanzen erfolglos

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (BeckRS 2016, 48137), die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (BeckRS 2017, 112670). Die Klägerin sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt. Ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur "schmückendes Beiwerk" für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an, auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung. Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Pressefreiheit verbiete es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.

BVerwG, Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26.17

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2019.

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