Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter
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Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der von Richtern geschuldete Einsatz bestimme sich nach dem Arbeitspensum und nicht wie bei Beamten nach konkret vorgegebenen Arbeitszeiten, so das BVerwG.

Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am LG. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

BVerwG versagt finanziellen Ausgleichsanspruch

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nicht bestehe. Die einschlägigen Vorschriften für hessische Beamte seien auf den Kläger als Richter nicht anwendbar. Richter müssten sich ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes werde aber nach Arbeitspensen bemessen und richte sich - anders als bei Beamten - nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- beziehungsweise Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setze jedoch die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.

BVerwG, Urteil vom 12.01.2023 - 2 C 22.21

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 13. Januar 2023.