Kürzeres abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot nur bei abgeschlossener Ausbildung

Bei der Bemessung der Dauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist (erst) der erfolgreiche Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet durch den Ausländer während des asylgerichtlichen Verfahrens fristverkürzend zu berücksichtigen, nicht schon deren Aufnahme. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Klage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote

Die Kläger wenden sich nach Ablehnung ihres Asylantrages nur noch gegen die Befristung des jeweils unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Während des asylgerichtlichen Verfahrens haben sie eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen war. Das Verwaltungsgericht hatte die Einreise- und Aufenthaltsverbote aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Aufhebung bestätigt. In die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien grundsätzlich auch besondere Integrationsleistungen des Ausländers einzubeziehen, wie zum Beispiel eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und gute Sprachkenntnisse.

Geltungsdauer des Verbots liegt im BAMF-Ermessen

Auf die Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das BVerwG die Klagen auch gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote abgewiesen. Die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots stehe gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, hier des BAMF. Dieses habe bei der Bestimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits dessen auf die Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung zielendes Gewicht und andererseits ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an einer Perspektive für eine Rückkehr in das Bundesgebiet angemessen auszugleichen. Trage der Ausländer keine ihm günstigen Umstände vor, die geeignet sind, das Gewicht seines Rückkehrinteresses schutzwürdig zu verstärken, und seien solche für die zuständige Behörde auch nicht anderweitig erkennbar, so begegne es in einer Situation, in der auch keine das gefahrenabwehrrechtlich geprägte öffentliche Fernhalteinteresse erhöhende Besonderheiten ersichtlich sind, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen.

Nur abgeschlossene Ausbildung rechtfertigt Verkürzung

Derartige verkürzende Besonderheiten seien nicht schon dann gegeben, betont das BVerwG, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen und die dafür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache im Bundesgebiet erworben habe. Erst der erfolgreiche Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet vermittele dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive, die es angezeigt erscheinen lasse, vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles die auf 30 Monate bestimmte Dauer um regelmäßig die Hälfte zu verkürzen.

Ausbildungsduldung hindert bereits Entstehen des Einreise- und Aufenthaltsverbots

Werde die qualifizierte Berufsausbildung erst nach dem für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt (§ 83c in Verbindung mit § 77 Abs. 1 AsylG und § 75 Nr. 12 AufenthG) abgeschlossen, sei der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Soweit die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) erfüllt (gewesen) sein mögen, sei dies allein bei deren Erteilung zu berücksichtigen, die bereits das Entstehen des Einreise- und Aufenthaltsverbots verhindert, nicht (auch) bei der Befristungsentscheidung.

BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 46.20

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2021.