BVerwG: Als Anstalt öffentlichen Rechts organisierter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat kein Klagerecht

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, kann nicht gerichtlich geltend machen, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.09.2018 entschieden (Az.: 7 C 23.16).

Auch Vorinstanz ging von Fehlen der Klagebefugnis aus

Das beigeladene Entsorgungsunternehmen zeigte die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der Klägerin an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Insbesondere werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt. Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt der Klägerin die Klagebefugnis (LKV 2017, 42).

BVerwG: Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat keine eigenen Rechte

Das BVerwG hat diese Rechtsansicht bestätigt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nehme bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Blick. Damit werde diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen kann. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und diene so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte seien ihm insoweit nicht eingeräumt.

BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 23.16

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2018.