Kein Anspruch auf Informationszugang gegen BMJ in Ermittlungsverfahren

Das Bundesjustizministerium (BMJ) muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei hier nicht anwendbar, da das Ministerium insoweit als Organ der Rechtspflege und nicht als Behörde im Sinn des IFG tätig sei.

BMJ verweigerte Zugang zu Unterlagen über GBA-Ermittlungsverfahren

Ein Verein zur Förderung der Informationsfreiheit beantragte beim BMJ Informationszugang zu einer Weisung des Ministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten. Das Ministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

BVerwG: IFG nicht anwendbar - BMJ hier als Organ der Rechtspflege tätig

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des IFG sei nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes beziehe. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des BMJ als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Das BMJ sei insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig. Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen.

BVerwG, Urteil vom 29.03.2023 - 10 C 6.21

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2023.