Kongolesische Klägerin nach Tod der Eltern von Onkel mit deutscher Staatsangehörigkeit adoptiert
Die 1993 geborene Klägerin stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) und wurde dort im Jahr 2006 vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren. Anschließend reiste sie mit einem Visum nach Deutschland ein und lebt seitdem hier. Der Onkel, der ebenfalls aus der DR Kongo stammt, hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Behörde: Wegen "schwacher" Adoption kein Staatsangehörigkeitserwerb
Da die DR Kongo nur die "schwache Adoption" kennt, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und unter anderem weiterhin (subsidiäre) Unterhaltsansprüche im Verhältnis zur bisherigen Familie fortbestehen, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Auf die anschließende Klage der Frau hin bejahte das VG Köln den Staatsangehörigkeitserwerb. Das OVG Münster verneinte ihn dagegen (BeckRS 2016, 51946). Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
BVerwG: Mangels Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses keine Wesensgleichheit mit deutscher Volladoption
Das BVerwG hat die Revision unter Hinweis auf § 6 StAG zurückgewiesen. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption verlange § 6 StAG, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich sei. Zwar habe hier die familienrechtliche Wirksamkeit der Auslandsadoption aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.10.2008 festgestanden. Aus der familiengerichtlichen Entscheidung habe sich aber auch ergeben, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen sei. Genau dies kennzeichne aber eine Adoption nach deutschem Recht, so das BVerwG. Damit fehle es an einer für die Wesensgleichheit mit einer deutschen Volladoption zentralen Voraussetzung. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern sei von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie.
Wesensgleichheit abstrakt zu beurteilen
Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es dabei laut BVerwG einer abstrakten Betrachtung, die nicht danach differenziere, ob im konkreten Fall ein oder beide leiblichen Elternteile verstorben oder verschollen seien. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei vielmehr das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten seien.