BVerwG: Kein Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere ohne Ablieferung

Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 26.04.2018 entschieden (Az.: 3 C 5.16, 3 C 6.16 und 3 C 7.16).

Keine Absprache getroffen

Mit ihren Klagen forderten zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.

Rechtsprechung uneinheitlich

Nach unterschiedlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.

Fundrecht entsprechend anwendbar

Das BVerwG hat diese Entscheidungen jetzt auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere seien keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts seien auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliege es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder sei allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen könne, entstehe danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache.

Ablieferung der Katzen hätte Tierwohl nicht beeinträchtigt

Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen im entschiedenen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Nach den Feststellungen des VGH sei nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.

BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 5.16

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2018.

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