Algerier begehrt erfolglos eigenständiges Aufenthaltsrecht
Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er begehrte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Seinen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtete die Behörde, dem Kläger nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab – zu Recht, wie das BVerwG befand.
Eheliche Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für Begünstigung
Denn Begünstigter der Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG sei nicht der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen, so die Leipziger Richter. Sie stellten klar, dass nach diesen Normen die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten eines Deutschen im Fall der Aufhebung der "ehelichen" Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht zunächst um ein Jahr verlängert werde, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte; die weitere Verlängerung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist dabei laut BVerwG als eine Rechtsgrundverweisung zu verstehen. Verwiesen werde nicht nur auf die Rechtsfolge des § 31 AufenthG, den Erwerb eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts, sondern auch auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Diese seien indes nur auf Ehegatten, nicht jedoch auch auf Elternteile minderjähriger lediger Kinder bezogen.
Verlängerung des Aufenthaltsrechts von Fortbestand der Lebensgemeinschaft abhängig
Von der Begründung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Mit § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG werde das Aufenthaltsrecht dieser Eltern lediglich dahingehend verlängert, dass es die Volljährigkeit des Kindes überdauere, solange sich das Kind in einer Ausbildung befinde und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbestehe. Etwaige Wertungswidersprüche zu anderen Verweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes seien von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt, heißt es im Urteil weiter.