Kurz vor Renteneintritt Studium begonnen
Der 1950 geborene Kläger erwarb zunächst den Hauptschulabschluss und war anschließend nach einer Lehre in verschiedenen Berufen tätig. Ende 2014 legte er an einer Abendschule das Abitur ab. Seit Anfang 2016 bezieht er eine Altersrente und ergänzende Sozialleistungen der Grundsicherung. Zum Wintersemester 2015/2016 nahm er an der Universität Hamburg ein Bachelorstudium auf und stellte für die ersten zwei Semester einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung, den der Beklagte ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (BeckRS 2020, 21379) erfolglos.
BVerwG bestätigt Altersgrenze für BAföG-Förderung
Das BVerwG hat die Revision des Klägers, mit der er sein Förderungsbegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Der Kläger habe bei Beginn des Studiums die für eine Förderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze überschritten. Das Ausbildungsförderungsrecht knüpfe die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich daran, dass der Auszubildende nicht älter als 30 Jahre beziehungsweise – für Masterstudiengänge – als 35 Jahre alt ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Diese Altersgrenze und die mit ihr verbundene Typisierung habe das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 unter anderem mit der Erwägung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber davon ausgehen dürfe, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist (BeckRS 2010, 51659).
Ausnahme greift nicht
Zwar sehe das Gesetz eine Ausnahme von dieser Altersbegrenzung vor, wenn – wie im Fall des Klägers – die Zugangsberechtigung für die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg erworben und diese anschließend unverzüglich aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG). Dies bedeutet laut BVerwG aber nicht, dass Ausbildungsförderung für ein Studium auch dann noch gewährt werden soll, wenn der Auszubildende bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht hat. Eine Regelung, dass Ausbildungsförderung völlig altersunabhängig zu gewähren ist, treffe das Gesetz nicht. Vielmehr sei der vorgenannten Bestimmung unter Auswertung der Gesetzessystematik sowie des Zwecks des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte der Inhalt zu entnehmen, dass Ausbildungsförderung dann nicht mehr zu gewähren sei, wenn eine Ausbildung aus Altersgründen typischerweise eine ihr entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr erwarten lässt. Für diese Prognose sei nach der Wertung des Gesetzes die rentenrechtliche Regelaltersgrenze maßgeblich, die für den weit überwiegenden Teil der Erwerbsbevölkerung Geltung beansprucht und nach deren Überschreiten jedenfalls eine Berufstätigkeit in einem neu erlernten Beruf regelhaft nicht mehr aufgenommen wird.
Kein Verstoß gegen Grundrechte
Dieser Inhalt des Gesetzes sei mit dem grundrechtlichen Anspruch eines bedürftigen Auszubildenden auf Teilhabe an der staatlichen Ausbildungsförderung (Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Ihm stehe auch nicht das unionsrechtliche Verbot einer Altersdiskriminierung entgegen.