Dominanzprüfung nicht durchgeführt
Der Kläger beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erfolglos Zugang zu Unterlagen, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission aufbereitet hatte. Die Monopolkommission hat unter anderem die Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Das Statistische Bundesamt unterstützt die Monopolkommission dabei durch Verbindung und Auswertung von Datensätzen. Die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen für das XVII. Hauptgutachten 2006/2007 übermittelte das Bundesamt der Monopolkommission in einer anonymisierten Fassung, für die keine sogenannte Dominanzprüfung durchgeführt wurde. Mit einer solchen Prüfung soll eine mit dem Statistikgeheimnis nicht vereinbare Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale ausgeschlossen werden. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hob der Verwaltungsgerichtshof auf.
Gericht verweist auf Statistikgeheimnis
Das BVerwG hat die Revision des Klägers jetzt zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang hat, weil die streitgegenständlichen Vergleichsberechnungen vom Statistikgeheimnis des § 16 BStatG geschützt sind und deshalb dem Informationszugangsrecht ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG entgegensteht. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer Dominanzprüfung bestehe nicht.