Kein Anspruch eines Bodenschutzvereins auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung

Die Anerkennung einer Umweltvereinigung auch als Naturschutzvereinigung setzt voraus, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegt. Nicht anerkannt werden als Naturschutzvereinigung kann deswegen eine Vereinigung, die sich auf den Schutz des Bodens beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Bodenschutzvereinigung verlangt Anerkennung als Naturschutzvereinigung

Auf seinen Antrag erkannte das Umweltbundesamt den Kläger zwar als Umweltvereinigung an, lehnte die Anerkennung als Naturschutzvereinigung jedoch ab. Der Kläger fördere nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht, wie im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vorausgesetzt, im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil er sich auf den Schutz des Umweltmediums Boden beschränke. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, ihn als Naturschutzvereinigung anzuerkennen (BeckRS 2021, 12732). Für die Anerkennung sei ausreichend, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet sei. Entscheidend sei eine ausreichende Kompetenz im Naturschutz und der Landschaftspflege.

BVerwG bestätigt Ansicht des Umweltbundesamtes

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des OVG geändert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung. Er fördere nach seiner Satzung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht im Schwerpunkt. Dafür müsse schon nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege etwaige andere Ziele überwiegen. Dies sei nach der Satzung des Klägers nicht der Fall.

BVerwG, Urteil vom 03.02.2022 - 7 C 2.21

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2022.