Die Klägerin wandte sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den sie zu einer vollstationären Eingliederungshilfe nach SGB VIII leisten sollte, die der Jugendhilfeträger für ihren Sohn gewährte. Sie machte insbesondere geltend, dass höhere berufliche Kfz-Fahrtkosten sowie die Finanzierungskosten für die Anschaffung des Kfz einkommensmindernd hätten berücksichtigt werden müssen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Auf die zugelassene Revision des Landkreises hat das BVerwG das OVG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 18.01.2024 - 5 C 13.22). Für die Festsetzung der nach §§ 91 ff SGB III zu erhebenden Kostenbeiträge bestimme die Kostenbeitragsverordnung nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge. Vom Einkommen seien Belastungen in Höhe von 25% des Einkommens abzuziehen. Höhere Belastungen könnten abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
Kfz-Kosten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln
Danach könnten auch Kosten für berufliche Fahrten mit dem eigenen Kfz einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Laut BVerwG sind diese Kosten aber entgegen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen nicht nach sozialhilfe- oder steuerrechtlichen, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Sie kämen insbesondere in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien desjenigen OLG zum Ausdruck, das für die gegen den Elternteil gerichtete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs – der bei stationärer Eingliederungshilfe erlösche – zuständig wäre.
Dementsprechend seien diese Belastungen regelmäßig als Wegstreckenpauschale anzusetzen, die sämtliche Kfz-Kosten (einschließlich Finanzierung) erfasse. Das BVerwG verweist auf den Zweck der Berechnungsregelungen: Der Gesetzgeber habe auch Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden und die Kostenbeteiligung insofern an den Unterhaltsanspruch des Kindes anlehnen wollen, der Grund und Grenze der Kostenbeitragspflicht darstelle.
Daneben könnten Kfz-Finanzierungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, wenn und soweit die Haltung eines Kfz außerhalb der bereits durch die Wegstreckenpauschale vollständig abgedeckten Nutzung für den Arbeitsweg nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben anzuerkennen sei. Eine doppelte Berücksichtigung von Finanzierungskosten sei auszuschließen. Soweit die Belastungen angemessen seien und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten, seien sie einkommensmindernd zu berücksichtigen – ein Ermessen habe die Behörde nicht. Das OVG muss nun noch weitere Feststellungen treffen.