Journalistin darf Unterlagen des Bundessicherheitsrates nicht einsehen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag bestätigt, dass eine Journalistin keinen Zugang zu bestimmten militärischen Unterlagen des Bundessicherheitsrates bekommt. Diese seien geheimhaltungsbedürftig und dürften erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden. Über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes, den Zugang zu weiteren Dokumenten zu gewähren, muss das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erneut verhandeln.

Journalistin erhielt nur einige teilgeschwärzte Dokumente

In dem zugrundeliegenden Fall begehrte die Journalistin vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang allerdings ab, weil sie als Verschlusssachen eingestuft seien.

Zugang erst 60 Jahre nach Entstehung

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Das OVG entschied dagegen, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das Berufungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab.

Gericht verweist auf Geheimhaltungsbedürftigkeit

Die Revision der Journalistin hatte keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten würden ausreichen, um ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen, betonte das BVerwG. Sie würden daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz genießen. Die Dokumente enthielten unter anderem Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.

Weitere Sachaufklärung wäre erforderlich gewesen

Die Revision der Beklagten hatte hingegen Erfolg. Das Berufungsgericht hätte den Zugang der Klägerin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.

BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 10 C 3.21

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2022.